§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg eingetragen.

(3) Er kann sich in Landesvereinigungen gliedern.

§ 2 Zweck

(1) Die Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. ist eine selbständige, politische Frauenorganisation. Sie ist die Frauenorganisation der FDP.

(2) Zweck des Vereins ist, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung, Politik und Gesellschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu fördern und durchzusetzen. Dies soll durch die gleichberechtigte und partnerschaftliche Verteilung und Anerkennung von beruflicher Arbeit, Familienarbeit und ehrenamtlicher Tätigkeit erreicht werden. Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. intensive und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit
  2. Bildungsveranstaltungen
  3. Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen auf nationaler und internationaler, insbesondere auf europäischer Ebene. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Frauenverbänden in anderen Staaten mit dem Ziel an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler, partnerschaftlicher und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in internationalen Frauenverbänden an.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Bundesvereinigung Liberaler Frauen e.V. kann jede Frau werden, die dem liberalen Gedankengut nahe steht und das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Antrag soll an den Bundesvorstand, bei Vorhandensein von Landesvereinigungen an den Vorstand der Landesvereinigung, in der die Antragstellerin ihren Wohnsitz hat, gerichtet werden.

(3) Der zuständige Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen. Bei Aufnahme ist diese schriftlich gegenüber der Antragstellerin zu bestätigen.

(4) Soweit Landesvereinigungen existieren, entscheidet der jeweilige Landesvorstand mehrheitlich über die Aufnahme von Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im Bereich der Landesvereinigung haben. Die Landesvereinigung hat die Aufnahme unverzüglich der Bundesvereinigung mitzuteilen.

(5) Wechselt ein Mitglied durch Wohnsitzverlegung in eine andere Landesvereinigung über, so hat es grundsätzlich die bisherige Landesvereinigung zu informieren. Auf Antrag an den Bundesvorstand kann das Mitglied in seiner bisherigen Landesvereinigung bleiben, anderenfalls wird es Mitglied in der neuen Landesvereinigung. Diese bestätigt die Mitgliedschaft gegenüber dem Mitglied und dem Bundesvorstand.

(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. und einer mit ihr oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist ausgeschlossen.

(7) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft zur Anerkennung der Satzung nebst Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung. In dem die Aufnahme bestätigenden Schreiben (vgl. Abs. 3) wird jedes Mitglied auf die Satzung und ihre Abrufbarkeit auf der Homepage der Bundesvereinigung Liberaler Frauen e.V. sowie auf seine Verpflichtung gemäß Satz 1 hingewiesen. Auf Anforderung wird jedem Mitglied die Satzung samt Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung in Textform übersandt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

(1) Austritt der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweils zuständigen Landesvereinigung oder, falls keine solche vorhanden ist, dem Bundesvorstand erfolgen muss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.

(2) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied vorsätzlich Ansehen oder Interessen des Vereins geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern, dem Landesvorstand und /oder dem Bundesvorstand gestellt werden kann, entscheidet der jeweilige Landesvorstand, wobei die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied mit 2 aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Rückstand geraten ist. In diesen Fällen entscheidet darüber der Bundesvorstand bzw. der jeweilige Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluß ist zu protokollieren.

(3) Beitritt zu einer mit der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation.

(4) Tod

(5) Auflösung des Vereins

(6) Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit des Mitglieds

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) BEITRAGSPFLICHT. Die Bundesvereinigung Liberale Frauen e.V. deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung verpflichtet.

(2) AUFGABEN UND STELLUNG DER LANDESVEREINIGUNGEN

(a) Die Mitgliedsbeiträge werden von den Landesvereinigungen nach eigenen Regeln erhoben. Die Landesvereinigungen führen einen Teil der Mitgliedsbeiträge an die Bundesvereinigung ab; im Übrigen sind sie finanziell unabhängig und verwalten ihre Finanzen selbst.

(b) Gehört ein Mitglied keiner Landesvereinigung an, ist sie zur Beitragsabführung an die Bundesvereinigung verpflichtet.

(3) BUNDESBEITRAGSORDNUNG. In der Bundesbeitragsordnung werden die Mindestmitgliedsbeiträge sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Landesvereinigungen abzuführende Anteil festgelegt.

(4) BUNDESSCHATZMEISTERIN. Die Bundesschatzmeisterin hat die Finanzen der Bundesvereinigung in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Sie erstattet der Bundesversammlung jährlich einen Finanzbericht.

§ 6 Organe

Organe der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Bundesvorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist des weiteren auf Beschluss des Bundesvorstandes sowie auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder vier Landesvereinigungen einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In dem Antrag, der in Textform an den Bundesvorstand zu richten ist, sind die Gründe für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sowie eine verbindliche, konkrete Tagesordnung anzugeben.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Bundesvorstandes
  2. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
  3. Wahl, Abberufung, Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstandes
  4. Wahl, Abberufung, Entlastung der Rechnungsprüferinnen
  5. Beschlussfassung über Anträge
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Wahl- und Geschäftsordnung
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(5) Beschlussfassung

  1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst (Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes).
  2. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Zur Abberufung des Bundesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, zur Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beitrags- und der Wahlordnung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn ihr Wortlaut zusammen mit der Einladung jedem Mitglied in Textform zugesandt wurde.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 8 Der Bundesvorstand

(1) der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus:

  1. der Vorsitzenden
  2. drei gleichberechtigten Stellvertreterinnen
  3. der Schatzmeisterin
  4. der Schriftführerin.

Er führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Bundesvorstandes und je einer Vertreterin aus jedem Bundesland, die der Mitgliederversammlung von den Landesvereinigungen zur Wahl vorgeschlagen werden, sofern Landesvereinigungen gegründet wurden. Besteht in einem Bundesland keine Landesvereinigung, kann der geschäftsführende Bundesvorstand der Mitgliederversammlung ein bundesunmittelbares Mitglied, das in dem betreffenden Bundesland seinen Wohnsitz hat, zur Wahl in den Bundesvorstand vorschlagen.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtzeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Tätigkeit des Bundesvorstandes erfolgt ehrenamtlich.

(5) Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Bundesvorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet die Vorsitzende. Finanzwirksame Beschlüsse sind zu protokollieren.

(6) Der Bundesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Bundesvorstandes.

(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen und die Schatzmeisterin. Jede ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreterinnen und die Schatzmeisterin zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung der Vorsitzenden berechtigt.

§ 9 Rechnungsprüferinnen

Der Verein hat zwei Rechnungsprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und dem Bundesvorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes mindestens einmal jährlich und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 10 Landesvereinigungen

(1) Innerhalb der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. können Landesvereinigungen gebildet werden. Die Gründung von Landesvereinigungen bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Bei Ablehnung des Antrags durch den Bundesvorstand entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(2) Die Satzung des Vereins gilt für die Landesvereinigungen sinngemäß.

(3) Jede Landesvereinigung hat das Recht, eine Vertreterin in den erweiterten Bundesvorstand vorzuschlagen. Besteht keine Landesvereinigung, hat der geschäftsführende Bundesvorstand das Recht, eine Vertreterin, die in dem Gebiet, in dem keine Landesvereinigung existiert, ihren Wohnsitz hat, in den erweiterten Bundesvorstand vorzuschlagen.

(4) Landesvereinigungen haben das Recht, Untergliederungen wie Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Ortsverbände zu gründen, bzw. deren Gründung voranzutreiben.

(5) Die Gründung von Untergliederungen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den jeweiligen Landesvorstand; sie ist dem Bundesvorstand schriftlich anzuzeigen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Annnahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

§ 13 Ergänzende Regelungen

Für die in dieser Satzung nicht geregelten Sachverhalte gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes der FDP, inklusive Geschäftsordnung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Sie wurde am 08.05.1998 so in München beschlossen. Zuletzt wurde sie geändert am 14.11.2004 in Magdeburg.